Die rückwirkende Anwendung der am 1. November 2008 in Kraft getretenen reformierten Regeln über die verdeckte Sacheinlage ist nicht verfassungswidrig. Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. sind die der verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam, der Wert der verdeckt eingebrachten, in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Nach § 3 Abs. 4 EGGmbHG soll diese Neuregelung auch für Fälle gelten, in denen die verdeckte Sacheinlage schon vor Inkrafttreten des MoMiG vereinbart und eingebracht wurde.

-BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 12/08-