Der Käufer eines Neuwagens ist auch dann zum Rücktritt berechtigt wenn trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden auftreten, die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1% des Kaufpreises liegen würden, aber die Erheblichkeit dieses Mangels sich aus seiner subjektiven Bedeutung ergibt. Das Geräusch am Unterboden tritt unregelmäßig auf, ist aber deutlich wahrnehmbar und vermittelt deshalb bei den Insassen das Gefühl, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlen, ist mangelhaft.

-OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2013 – 3 U 18/12-