Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 III BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 III BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. „actus contrarius“) die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
-BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20, BeckRS-