Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind. Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhaltet zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute; der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren.
-OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.08.2021 – 2 UFH 2/21, juris-