1. Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig nicht.
2. Datenschutzrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit der DSGVO führen jedenfalls bei in Papierform geführten Personalakte zu keiner Änderung der Rechtslage.
-LAG Niedersachsen, Urt. v. 04.05.2021 – 11 Sa 1180/20, BeckRS-