Eine Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer in der unzutreffenden Annahme eines Zurückbehaltungsrechtes an seiner Arbeitsleistung deren Erbringung über einen längeren Zeitraum verweigert.
-LAG Nürnberg, Urteil vom 01.06.2021 – 7 Sa 473/20, BeckRS-