Im Wege der einstweiligen Verfügung war anzuordnen, dass die Bundesstiftung Bauakademie die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen darf. Die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG sind anwendbar, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat. Dieser Grundsatz ist auch anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handelt.
-ArbG Berlin, 07.01.2020 – 45 Ga 15221/19-