Dem ehemaligen Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert wird das Ruhegehalt aberkannt. Gegenstand der Disziplinarklage war der gegenüber dem früheren Oberbürgermeister erhobene Vorwurf, sich des Dienstvergehens der Vorteilsnahme sowie der Untreue schuldig gemacht zu haben. In den Handlungen – die bereits Gegenstand einer rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung waren – sind vorsätzlich und schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen zu sehen, die aufgrund ihrer Schwere zu einer Aberkennung des Ruhegehalts führen mussten. Die persönlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten sowie die sonst von ihm vorgetragenen Umstände rechtfertigten ein Absehen von der erkannten Disziplinarmaßnahme nicht.
-VG des Saarlandes, Urt. v. 21.01.2020 – 7 K 167/18-