Die AGB-Klausel eines Freizeitpark-Betreibers, die den Besucher bei Verlust eines Freizeitpark-Chips verpflichtet, den darauf eingeräumten Kredit zu entrichten, ist unwirksam. Der Schaden übersteigt der Höhe nach den gewöhnlichen Schaden. Denn es ist angesichts der von dem Freizeitparkbetreiber für seine Sonderleistungen verlangten Preise nicht ohne weiteres möglich, den Betrag von € 150 voll in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen wird ein nicht verbrauchter Spitzenbetrag auf dem Chip verbleiben. Die Klausel ist auch deshalb unwirksam, weil dem Besucher eine Verpflichtung zum Schadensersatz auferlegt wird, ohne dass ein Verschulden vorliegen muss.

-Brandenburgisches OLG, Urt. v. 06.02.2013 – 7 U 6/12-