1. Der Käufer eines Anwesens muss nur dann eine Maklerprovision bezahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Der Makler hatte diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur angenommen werden kann, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergibt. In dem übergebenen Exposé war der Kaufpreis mit 1,2 Mio. Euro zuzüglich 3,57% Maklercourtage angegeben. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma war die Passage enthalten, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.

2. An einen konkludenten Vertragsabschluss müssten hohe Anforderungen gestellt werden. Derjenige, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten wirbt, erklärt dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr darf der Interessent davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringt. Ein Maklervertrag kommt demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt.

3. Der Vermerk auf dem Exposé erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar kann man diesem Hinweis entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen soll. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlangt oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden soll.

4. Auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma kann kein anderer Schluss gezogen werden. Dort wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies tatsächlich geschehe, ergibt sich jedoch hieraus nicht.

-AG München, Urt. v. 27.10.2011 – 222 C 5991/11-