Grundsätzlich besteht die Verpflichtung einer Sparkasse, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden kann. Öffentliche Parkplätze müssen jedoch nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden; bei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen – etwa 50 cm Ausdehnung – ist vielmehr Vorsicht geboten. Die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen hat keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune. Der Parkplatz war einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet. Deshalb unterliegen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

-OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2012 – 5 U 1418/11-