Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Abfallentsorgungsunternehmens, wonach der Vertragspartner bei Nichtanlieferung der vereinbarten Quartalsmenge Abfall das Entgelt für die gesamte vereinbarte Menge zu zahlen hat, wenn die Fehlmenge nicht durch entsprechende Mehrlieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird („bring or pay-Verpflichtung“), benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.

-BGH, Urt. v. 22.11.2012 – VII ZR 222/12-