Die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehaltes gem. § 308 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass für die Änderung triftige Gründe vorliegen und die Klausel diese soweit benennt, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus „flugbetrieblichen Gründen“ im „angemessenen Umfang“ Änderungen unterliegen, genügt dem nicht (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.01.1983 – VII ZR 105/81).
-KG, Beschl. v. 04.10.2012 – 23 U 47/12-