Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,35‰ begeht eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und kann mit einer Geldbuße und einem bis zu dreimonatigen Fahrverbot sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis die ihm vor Ablauf von sieben Monaten nicht neu zu erteilen ist, geahndet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge.
-AG München, Urt. v. 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19, nach juris Logo-