1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.
3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.
4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.
-OLG Bamberg, Beschl. v. 08.01.2019 – 1 U 152/18-