1. Im Bauvertragsrecht gibt es vielfach Vertragsgestaltungen, die keinem gesetzlichen Vertragstypus in Reinform entsprechen, sondern verschiedene Elemente enthalten (gemischte Vertragstypen oder Verträge eigener Art).
2. Werden im Rahmen der Vertragsfreiheit eigenständige Regelungen getroffen, sind diese für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis grundsätzlich maßgeblich.
3. Enthält der Vertrag eine Anspruchsgrundlage und sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, spielt die theoretische Zuordnung zu einem gesetzlich vertypten Vertrag keine tragende Rolle mehr.
-OLG München, Beschluss vom 27.03.2019 – 27 U 3647/18 Bau, nach ibr-