Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

-BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12-