Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Dies setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden sind. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Der Erblasser muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig ist eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

-OLG Hamm, Urt. v. 02.10.2012 – I-15 W 231/12-