1. Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückschicken, wenn sie die Schutzfolie bereits entfernt haben. Bei einem Kaufvertrag, den ein Verbraucher mit einem Online-Händler über eine Matratze schließt, die ihm mit einer Schutzfolie versiegelt geliefert wird, handelt es sich nicht um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Dem Verbraucher steht daher auch dann das Recht zu, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu widerrufen, wenn er die Schutzfolie entfernt hat.

  1. Die Beklagte ist eine Online-Händlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken über die Website der Beklagten eine Matratze zu einem Kaufpreis von 1.094,52 Euro, die ihm mit einer versiegelten Schutzfolie geliefert wurde. In der Rechnung der Beklagten vom 26.11.2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen, in denen auch eine „Widerrufsbelehrung für Verbraucher“ enthalten ist. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Nach Erhalt der Matratze entfernte der Kläger die Schutzfolie. Der Kläger bat die Beklagte mit E-Mail vom 09.12.2014 um die Vereinbarung eines Termins zum Rücktransport, da er die Matratze zurücksenden wolle.

-BGH, Urt. v. 03.07.2019 – VIII ZR 194/16-