Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Der Inhaber des Geschäfts, in dem Friedhofsvasen verkauft werden, ist für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon verantwortlich, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden könne, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun.

-OLG Koblenz, Beschl. v. 28.01.2019 – 9 W 648/18-