Ein Autohaus muss in einer Anzeige darauf hinweisen, dass es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt. Bei der Mietwageneigenschaft handelt es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht hat. Die Verwendung als Mietwagen wird im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies kann einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 UWG).

OLG Oldenburg (Oldenburg)15.03.2019 – 6 U 170/18-