Der Betreiber eines Fitnessstudios hat die Berechtigung, den Fitnessstudiovertrag anzupassen, indem er ihn um die Dauer der infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Schließung verlängert. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung besteht nicht.
-AG Paderborn, Urt. v. 09.07.2021 – 57 a C 245/20, juris-