Die vorhandene Feuchtigkeit des Kellers stellt für sich genommen keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB dar. Denn bei älteren Wohnhäusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt nicht schon jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar.

-LG Berlin, Urt. v. 06.02.2019 – 21 O 167/18-