1. Ein Bausatz für eine Großraumgarage mit vier Wandelementen in gleicher Länge ist mangelhaft, wenn er sich wegen der nach den Plänen des Verkäufers erstellten Bodenplatte samt Aufkantung an zwei Seiten nicht für die vorausgesetzte Verwendung, das Zusammenfügen zu einer Garage mit den vereinbarten Maßen, eignet.
  2. Die Mangelhaftigkeit des Bausatzes berechtigt den Käufer dazu, Nacherfüllung in Form der Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten unter 5% des Kaufpreises liegen.
  4. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung kann nur bis zur Erklärung des Rücktritts erhoben werden.

-OLG München, Urt. v. 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau-