Die Betreiberin eines Frisiersalons hat bzgl. Schließung aufgrund der CoronaVO keine Entschädigungsansprüche gegen das Bundesland für den Zeitraum 23.03.2020 bis 04.05.2020. Die Klägerin hatte 9.000,- € aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher mit der Berufung weiterhin von dem beklagten Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 €. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin kann nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sog. Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt ist. Darunter fällt die Klägerin allein als sog. Kontaktmultiplikatorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend sind. Des Weiteren kann die Betreiberin des Frisiersalons ihren Anspruch nicht auf § 55 a.F. Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) stützen, da diesem Entschädigungsanspruch eines sog. Nichtstörers die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vorgeht. Dies gilt auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff: Zwar kann unterstellt werden, dass mit der Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 Grundgesetz stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen war, allerdings sind auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenüber den abschließenden Sonderregelungen im IfSG. Daher kann die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.
– OLG Stuttgart, Urt. v. 09.02.2022 – 4 U 28/21, nach juris-