Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß LandesBauO erteilte Baugenehmigung besitzt wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs dieses Verfahrens nur eine entsprechend beschränkte Feststellungswirkung. Die durch sie vermittelte formelle Legalität des Vorhabens steht dem Erlass einer mit der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Verfahrens begründeten Beseitigungsanordnung – hier: wegen Verstoßes gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot – nicht entgegen.

-OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.06.2010 – OVG 2 S 99.09-