1. Ein Grundstückseigentümer, der in den Urlaub fährt, kann seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen und muss seinen Urlaub nicht unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat.

2. Der Nachbar hat faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen und im Hinblick hierauf sind Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben. Der Eigentümer hat sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen. Der beauftragte Nachbar ist dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich.

3. Bei dem Grundstückseigentümer als primären Verantwortlichen für die Räumung des Bürgersteigs verbleibt die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Dabei reichen regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Risiken gesteigerte Überwachungspflichten bestehen. Ergibt sich keinerlei Hinweis auf Nachlässigkeiten, kann darauf vertraut werden, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhält.

-OLG Schleswig-Holstein28.02.2012 – 11 U 137/11-