1. Die Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs insbesondere im Hinblick auf das Projekt „Stuttgart 21“ ist rechtmäßig. Es gibt keinen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof, denn die Videoüberwachung verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
2. Die Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar; die Aufzeichnungen der insgesamt elf Kameras würden grundsätzlich 48 Stunden automatisch gespeichert. Dieser Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist jedoch gerechtfertigt. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ machen eine Gefährdung des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der umliegenden Baustellen sowie eine künftige Begehung von Straftaten wahrscheinlich.
-VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2012 – 5 K 89/12-