1. Die Bewertung eines Hotel/Hostel in einem Hotelbewertungsportal kann nicht vollständig untersagt werden – kein allgemeines Bewertungsverbot. Dies ergibt sich im Einzelfall aus der Abwägung der Interessen der Hotelbetreiber gegen jene der Portalbetreiber, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändert sich nichts dadurch, dass die Portalbetreiber eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulassen. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

2. Der Hotelbetrieb ist auch einer abträglichen Bewertung nicht schutzlos ausgeliefert, da er deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne.

-OLG Hamburg, Urt. v. 18.01.201 – 2 5 U 51/11-