Möchte ein Arbeitgeber Mitarbeitervideos oder -fotos z.B. auf der Internetpräsenz des Unternehmens veröffentlichen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers.

Ausgangspunkt war § 22 KUG. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dabei verstehe man unter Einwilligung die vorherige Zustimmung. Das KUG kennt kein Formerfordernis der Einwilligungserklärung, weshalb sie formfrei und auch konkludent erteilt werden kann. Das aber stelle „einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt, `soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen` erscheint.“ so das Gericht und kommt zu dem Schluss: „Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen“ und nimmt auch ein Formerfordernis für die Zustimmung zur Veröffentlichung von Arbeitnehmervideos/-fotos an. Denn: „Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

Die einmal erteilte Zustimmung ist widerruflich, endet aber nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Widerruf ist grundsätzlich auch eine Abwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse des Arbeitsgebers und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitsnehmers vorzunehmen.

-BAG, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 8 AZR 1010/13-