Gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung ist bereits die einmalige Einnahme der sog. „harten Droge“ Amphetamin ausreichend um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu begründen, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei. Eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut ist daher ausreichend.

-VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.04.2016 – 1 L 269/16.NW-