Ein Wohnungsmieter – auch einer nicht modernisierten Altbauwohnung – hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist.
-BGH, Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 343/08-