1. Hat ein kommunaler Satzungsgeber den Begriff der Hauptwohnung in seiner Zweitwohnungssteuersatzung nicht näher bestimmt, ist dieser Begriff anhand des Melderechts und der hierzu entwickelten Grundsätze auszulegen, sofern sich nicht etwa aus der Entstehungsgeschichte der Norm ein abweichendes Verständnis ergibt. Gleiches gilt, wenn in der Zweitwohnungssteuersatzung eine Abgrenzung zwischen dem Begriff der Hauptwohnung und dem der Zweitwohnung nicht vorgenommen worden ist.
2. Das Verfassungsrecht zwingt nicht dazu, einen nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, auch dann von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu befreien, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen weiteren Wohnung mangels überwiegender Nutzung tatsächlich um eine Zweitwohnung handelt.
-OVG Lüneburg, Urt. v. 27.01.20109 LA 318/08-