Jeder Eigentümer einer Wohnung in einem in Miteigentum stehenden Gebäude kann verpflichtet werden, sich an den Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes zu beteiligen.
-EuGH, Urt. v. 05.12.2019 – C-708/17, nach juris-