Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen, wonach Kunden für den Fall pandemiebedingter Absagen von Veranstaltungen und geschlossenen Freizeiteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen Gutscheine und kein Bargeld erhalten sollen.
Für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets soll der Veranstalter/der Betreiber einer Freizeiteinrichtung den Käufern anstelle einer Erstattung einen Gutschein geben dürfen. Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Kunden ihr Geld zurückerhalten. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst worden sein, bekommen sie die Unkosten ebenfalls erstattet.
-Quelle: juris-