1. Der Verwaltungsbeirat einer WEG ist nicht berechtigt ist, Weisungen an den Verwalter oder aber auch an die übrigen Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erteilen. Der Verwaltungsbeirat hat lediglich eine vorbereitende und beratende Funktion, z. B bei der Vorbereitung der Eigentümerversammlung oder bei der Mitarbeit zur Auswertung von Sanierungsangeboten. Auch eine explizite Überwachung des Verwalters kommt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht.
2. Etwas anderes könne immer dann gelten, wenn eine besondere Regelung in der Teilungserklärung der Gemeinschaft aufgenommen wurde. Das Gesetz gebe dahingegen lediglich vor, dass der Beirat vor Beschlussfassung den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und auch die Kostenanschläge zu prüfen habe.
-LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2019 – 2-09 S 51/18, nach juris-