Ein nachträglich gefasster Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die schon vorgenommene Erweiterung einer Terrasse entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher nichtig. Durch die Erweiterung einer Terrasse wird gegebenenfalls sogar ein Sondernutzungsrecht für die Eigentümer der (Erdgeschoss)Wohnung eingeräumt. Denn bei der Gartenfläche handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, an der darauf befindlichen Terrasse besteht ein Nutzungsrecht, was nur bedeutet, dass der berechtigte Eigentümer diese alleine, also unter Ausschluss der Übrigen nutzen dürfe. Sie gehört aber weiter allen Eigentümern. Wenn diese Fläche vergrößert wird, werde automatisch ein Teil des Gemeinschaftseigentums – welches alle Eigentümer gleich nutzen dürfen – abgeschnitten und den einzelnen Eigentümer zugewiesen. Für die Einräumung eines solchen Sondernutzungsrechtes bestehe jedoch keine Beschlusskompetenz. Ferner handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Hierdurch werden die übrigen Mitbewohner beeinträchtigt, zum einen bereits durch die optische Veränderung, zum anderen durch die intensivere Nutzung. Eine vergrößerte Fläche biete zum Beispiel die Möglichkeit mehr Stühle bzw. einen größeren Tisch aufzustellen, eine Terrassenfläche biete gegenüber einer Rasenfläche typischerweise ein höheres Störungspotential.
-LG Berlin, 28.09.2019 – 18 C 207/18, nach juris-