1. Grundsätzlich geht mit dem verwalterlosen Zustand eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher.
2. Deshalb ist ein Eigentümer auf Antrag zu ermächtigen, eine Versammlung einzuberufen, so dass über die Wahl eines Verwalters abgestimmt werden kann.
3. Für die Bestellung eines Notverwalters sind die notwendigen Grundlagen dem Gericht mitzuteilen. Auch wenn im Verfahren der einstweiligen Verfügung insoweit Abstriche gemacht werden können, ist jedoch die Benennung von tauglichen, zur Übernahme bereiten Personen als Verwalter erforderlich.
-LG Landau, Beschl. v. 18.10.2021 – 5 T 75/21, nach ibr-