Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB eines Gewerberaummietvertrags über einen Fitness-Club wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden ist unzulässig, wenn diese schnell mit geringen Mitteln beseitigt werden können. Erforderlich ist zudem die Einräumung einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung für den Vermieter.

-OLG Köln, Urt. v. 07.09.2012 – 1 U 50/11-