Die von einem Mö­bel- und Ein­rich­tungs­haus ge­plan­te Wer­be­ak­ti­on „Sie be­kom­men den Kauf­preis zu­rück, wenn es am … reg­net“, kein Glücks­spiel im Sinne des Glücks­spiel­staats­ver­tra­ges (GlüStV) ist. Die Kun­den ent­rich­ten ihr Ent­gelt nicht für den Er­werb einer Ge­winn­chan­ce, son­dern als Kauf­preis für die zu er­wer­ben­de Ware. Sie wol­len ein Mö­bel­stück oder einen an­de­ren Kauf­ge­gen­stand zu einem markt­ge­rech­ten Preis er­wer­ben und haben die Mög­lich­keit, Preis­ver­glei­che bei Kon­kur­ren­ten an­zu­stel­len. Un­ab­hän­gig von der Ge­winn­ak­ti­on kön­nen die Kun­den ohne Ver­lust­risi­ko die ge­kauf­te Ware be­hal­ten. Die Ver­kaufs­prei­se wer­den wäh­rend des Ak­ti­ons­zeit­raums nicht er­höht, so dass von den Kun­den auch kein „ver­deck­tes“ Ent­gelt für den Er­werb einer Ge­winn­chan­ce ver­langt wird.

BVerwG 8 C 7.13 – Ur­t. v. 09.07.2014-