1. Die Verpflichtung eines Eigentümers gemäß § 93 WHG, das Durchleiten von Abwasser durch sein Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstückseigentümers zur Abwasserbeseitigung zu dulden, ist nur dann erforderlich, wenn es dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem Eigentümer zu angemessenen Bedingungen über das Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen.

2. Ob vor Erlass einer Duldungsverfügung nicht nur der Versuch einer gütlichen Einigung zu verlangen ist, sondern auch der Versuch, ein Leitungsrecht aus § 7e NRG im Zivilrechtsweg durchzusetzen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen.

  3. Die Durchleitung kann nicht deshalb im Sinne von § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG ebenso zweckmäßig durchgeführt werden, weil der Eingriff auf einem anderen privaten Grundstück erfolgen könnte, das in gleicher Weise durch die Durchleitung betroffen wäre.

-VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.2013 – 3 S 1525/13-