Erklärt die Genehmigungsbehörde verbindlich, dass sie eine sicherheitstechnische Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die vom Betreiber gewählte Ausführung der Anlage als erfüllt betrachtet und zusätzliche Anforderungen auf dieser Grundlage nicht erwäge, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Anfechtungsklage.

-OVG Saarland, Beschl. v. 12.12.2013 – 2 A 334/13-