1. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten „10. Warentests für Mastferkel“ mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren. Die – weiterhin drohende – Weitergabe der Ergebnisse des „10. Warentests für Mastferkel“ an Dritte stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers dar. Die Durchführung eines vergleichenden Warentests und die anschließende Weitergabe der Ergebnisse an Dritte seien sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihrer Wirkung einem klassischen Grundrechtseingriff vergleichbar. Für diesen Grundrechtseingriff fehle es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die der Landwirtschaftskammer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beziehen sich durchweg im positiven Sinne auf die Förderung, Betreuung und Unterstützung der in der Landwirtschaft tätigen Personen. Es erscheint daher fernliegend, dass der Gesetzgeber der Landwirtschaftskammer Aufgaben habe zuweisen wollen, zu deren Erfüllung der Eingriff in Grundrechte erforderlich sei.
  2. Darüber hinaus erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die Durchführung eines Warentests und die anschließende Veröffentlichung der Ergebnisse überhaupt von dem im Landwirtschaftskammergesetz definierten Aufgabenbereich der Beklagten erfasst sind. Auch die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach dem Tierzuchtgesetz sind nicht erfüllt.
  3. Abgesehen von der fehlenden Ermächtigungsgrundlage genügten die Art und Weise der Durchführung des Warentests und die Veröffentlichung der Testergebnisse auch nicht dem allgemeinen, für jedes staatliche Informationshandeln geltenden Gebot der Sachlichkeit, sodass die Weitergabe der Ergebnisse auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ein wesentlicher Mangel des Warentests besteht darin, dass das Ebersperma im Vorfeld des Tests nicht anonymisiert worden war und daher jedenfalls von den Betriebsleitern der Ferkelerzeugerbetriebe den jeweiligen Zuchtorganisationen habe zugeordnet werden können. Daraus hätten sich für die Betriebsleiter verschiedene Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Testverlauf eröffnet. Darüber hinaus genügten auch die Art und Weise der Ergebnisdarstellung nicht den Anforderungen an das Sachlichkeitsgebot. So verstößt die abschließende Vergabe von Schulnoten nach einem relativen Bewertungsmodell gegen das Sachlichkeitsgebot. Gleiches gelte für die Verwendung des Ampelsystems im Rahmen der Ergebnisdarstellung.

-VG Münster, Urt. v. 02.04.2019, 11 K 5015/16-