1. Der Rat der Stadt Dülmen hatte 2017 beschlossen, dass Veranstaltungen, Besuche und Besichtigungen städtischer Gebäude und Einrichtungen für alle Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und -bewerber in den letzten sechs Wochen vor einer Wahl ausgeschlossen sind.
  2. Die Stadt Dülmen ist im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem DGB Ortsverband Dülmen die „Alte Sparkasse“ für die Durchführung seiner Maiveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Der DGB Ortsverband mit Sitz in Dülmen hat – wie auch andere ortsansässige Personen und Personenvereinigungen – im Rahmen der von der Stadt jeweils festgelegten Widmung einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Veranstaltungsort „Alte Sparkasse“ ist jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Nutzung in den letzten Jahren eine solche öffentliche Einrichtung. Deren Nutzung durch den DGB Ortsverband in der sechswöchigen Vorwahlzeit ist durch den genannten Ratsbeschluss nicht ausgeschlossen. Denn dieser ist weder eine politische Partei noch ein sonstiger Wahlbewerber und unterfällt daher nicht der im Ratsbeschluss vorgesehenen Beschränkung des Nutzerkreises in Vorwahlzeiten. Für diese Beschränkung ist durch den Ratsbeschluss bewusst an ein formales und nicht an ein inhaltliches Kriterium angeknüpft worden. Die in Rede stehende Veranstaltung droht auch im Übrigen nicht in Konflikt mit dem städtischen Neutralitätsgebot zu kommen, weil diese sich nicht als (Wahlkampf-) Veranstaltung darstellt. Die Veranstaltung wird nicht schon dadurch (auch) zur Veranstaltung einer Partei, dass dort aktuelle politische Fragen diskutiert oder politische Forderungen an die zur Wahl stehenden Parteien formuliert werden. Auch wenn Parteimitglieder im Publikum anwesend sind, wird ihnen vom Veranstalter keine zentrale Rolle zugewiesen.

-VG Münster, Beschl. v. 12.04.2019 – 1 L 365/19-