Verkehrsflächen (hier: ein Bahnübergang) stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung, sodass sie keine die Art oder das Maß der Bebauung, die Bauweise oder die zu überbauende Grundstückfläche prägende Bedeutung haben können.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.05.2019 – 10 A 1618/17-