Der Antragsteller hat keine Anspruch auf einen sog. Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) durch das Gesundheitsamt der Stadt Cottbus.
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 sieht eine Ausstellung von behördlichen Genesenennachweisen auf Antrag nicht vor. Als Genesenennachweis ist vielmehr ein positiver PCR-Test anzusehen, wenn die Testung mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt; § 2 Nr. 5 SchAusnahmV enthält lediglich eine entsprechende Begriffsbestimmung. Insofern fehlt es schon an einer Anspruchsgrundlage, auf die der Antragsteller sein Begehren stützen kann.
-VG Cottbus, Beschl. V. 28.09.2021 – 8 L 237/21, nach juris-