Die Einzelhändlerin ist einstweilen berechtigt, ihre Verkaufsstelle nach Umsetzung des 2G-Zugangsmodells ohne zusätzliche Beschränkungen nach der Corona-Schutzverordnung zu betreiben.
Zur Zulässigkeit des Antrags hat das Gericht ausgeführt, dass die CoSchuV selbstvollziehend ist und die Antragstellerin nicht erst einen darauf basierenden Verwaltungsakt abwarten muss, um dagegen vorgehen zu können.
Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen von der sogenannten 2G-Regelung im Sinn des § 21 der Corona-Schutz-Verordnung hat. Der Verordnungsgeber sei bei dem Erlass des § 26a CoSchuV dem Begründungserfordernis nach § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz nicht hinreichend nachgekommen. Die sogenannte 2G-Regelung in § 26a Corona-Virus-Schutzverordnung (CoSchuV) sieht vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske sowie die Notwendigkeit eines Abstands- und Hygienekonzepts sowie einer Kapazitätsbegrenzung entfällt, wenn bei Veranstaltungen und Angeboten ausschließlich Personen mit Negativnachweisen oder Kinder unter 12 Jahren mit Negativnachweisen zugegen sind. In der geltenden Fassung der CoSchuV ist der Einzelhandel ausdrücklich nicht berechtigt, das 2G-Zugangsmodell einzuführen. Diese Ungleichbehandlung des Einzelhandels zu anderen Angeboten und Veranstaltungen werde nicht hinreichend begründet. Der Verordnungsgeber hat es versäumt, darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen von der 2G-Regelung ausgenommen werden sollten. Aufgrund dieses Begründungsdefizits bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass die Regelung des § 26a CoSchuV mit dem Gleichheitsgrundsatz folgend aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren sei. Danach sind dem Gesetzes- und Verordnungsgeber nicht jegliche Differenzierungen und damit mögliche Ungleichbehandlungen verwehrt; allerdings bedarf es für ihre Rechtfertigung der Darlegung von Sachgründen, die die Zielsetzung der Differenzierung und die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahmen nachvollziehbar machten.
-VG Frankfurt, Beschl. v. 29.09.2021 – 5 L 2709/21.F, nach juris-