1. Für die Einstufung einer öffentlichen Straße als Durchgangsstraße kommt es nicht darauf an, wo der Nicht-Anliegerverkehr herrührt, ob er also innerörtlicher oder durch den Ort verlaufender Verkehr ist.

2. Ein an eine ausgebaute Straße grenzendes Grundstück, auf dem eine kommunale Abwassereinigungsanlage (Klärwerk) betrieben wird, zählt zum Kreis der von der Straßenausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke, auf die der umlagefähige Aufwand zu verteilen ist.

3. Bei der Anwendung des Vollgeschossmaßstabs erfolgt die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen über das Kriterium der funktional selbständigen Benutzbarkeit, wobei es auf den konkreten Verwendungszweck ankommt.

-OVG Lüneburg 9. Senat, Urteil vom 02.02.2015 – 9 LB 132/12-