Die Anordnung der Stadt D., welche die Einschläferung eines Rottweilers nach einem lebensbedrohlichen Angriff auf ein zweijähriges Mädchen vorsieht, ist rechtmäßig. Den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, kann nur mit einer Einschläferung begegnet werden. Diese Einschätzung wird auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweise. Er hat in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung schieden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.

-VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.08.2015 – 18 L 2369/15-