Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen ist nicht auf Darlehen der öffentlichen Wohnungsbauförderung übertragbar. Die Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich bereits aus dem (bestandskräftigen) Bewilligungsbescheid. Auf die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung kommt es daher nicht an.

-VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 – VG 7 K 400.14-